Steuerkanzlei Andreas Tremel

Andreas Tremel - Logo
Telefon: +49 (36461) 205 88
Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.
(Meyer A. Rothschild, Bankier - 1744–1812)
Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen.
(Helmut Schmidt, Alt-Bundeskanzler)
Es macht die Bürger fröhlich,
wenn sie weniger Steuern zahlen müssen.
(Hans Eichel, Finanzminister a.D.)
Niemand ist verpflichtet sein Vermögen so zu verwalten oder seine Ertragsquellen so zu bewirtschaften, dass dem Staat darauf hohe Steuern zufließen.
(Preußisches Oberverwaltungsgericht - 1906)
Es gibt nur etwas, was mehr schmerzt, als Einkommensteuer zu zahlen ...
keine Einkommensteuer zu zahlen.
(James Dewar, Physiker und Chemiker)
Direkt zum Seiteninhalt

Mandanten
Prüfung von Umsatzsteuer-ID-Nummern
Hier können Sie Umsatzsteuer-ID-Nummern sowohl auf Gültigkeit hin (einfache Überprüfung) überprüfen als auch qualifiziert Bestätigen lassen.

Hier können Sie eine Umsatzsteuer-ID-Nummer auf Gültigkeit überprüfen lassen (einfache Bestätigung):






Einfache Bestätigung der Umsatzsteuer-ID-Nummer
Vor einer qualifizierten Bestätigung führen Sie immer zuerst eine  einfache Bestätigung durch.
Für diese tragen Sie in einer Suchmaske  zunächst Ihre eigene USt-IdNr. ein, dann das Land und die USt-IdNr. Ihres Kunden. Es erscheint der Hinweis „USt-IdNr. ist gültig“ oder eben  „ist ungültig“.
Sie gibt Ihnen auch darüber Auskunft, ob die USt-IdNr. mit den Angaben des Kunden übereinstimmt, also darüber, ob eine  ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem betreffenden Mitgliedstaat gültig ist.
Das allein reicht bei Exportgeschäften aber nicht aus.

Hier können Sie sich eine Umsatzsteuer-ID-Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern qualifiziert bestätigen lassen:







Qualifizierte Bestätigung der Umsatzsteuer-ID-Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern
Bei steuerfreien EU-Lieferungen fordern Sie also nach der einfachen Bestätigung im nächsten Schritt  die qualifizierte Bestätigung an.
Hierbei können Sie über die einfache  Bestätigung hinaus abfragen, ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu
  • Firmennamen,
  • Rechtsform,
  • Firmenort,
  • Postleitzahl und
  • Straße
mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaats  registrierten Daten in Kombination mit der ausländischen Umsatzsteuer-ID-Nummer  übereinstimmen.

Was ist bei der Online-Abfrage zu beachten?
Der Firmenname muss hierbei bis auf das i-Tüpfelchen genau mit dem  übereinstimmen, was Ihr ausländischer Geschäftspartner seinem Finanzamt  angegeben hat.
Daher sollte bei einer qualifizierten Bestätigung nach  vollständiger Eingabe von Firmenname und Rechtsform, Ort, Postleitzahl  und Straße/Haus-Nr. und einem Klick auf „starten“ viermal in schwarzer  Schrift „stimmt überein“ erscheinen.
Allerdings bietet auch dies noch keine endgültige Sicherheit. Dafür  müssen Sie noch auf die Schaltfläche „Amtliche Bestätigungsmitteilung  anfordern“ klicken. Dann bekommen Sie innerhalb von ein bis zwei Tagen  ein offizielles Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) mit der Bestätigung der Gültigkeit  der Umsatzsteuer-ID-Nummer.
Nach der Eingabe aller Daten für eine qualifizierte Abfrage und dem  Klick auf „Amtliche Bestätigungsmitteilung anfordern“ öffnet sich in  Ihrem Browser ein separates Pop-up-Fenster. Wir empfehlen Ihnen, dieses  Fenster immer zusätzlich auszudrucken, denn die Detailangaben zu Datum  und exakter Uhrzeit der Anforderung können dienlich sein, wenn das  Original des Bestätigungsschreibens bei einer späteren Prüfung  nicht mehr auffindbar sein sollte.

Können Sie als Unternehmen die Umsatzsteuer-ID-Nummer auch anders bestätigen lassen?
Ja. Neben der Möglichkeit der Online-Bestätigungsanfrage können Sie die einfache und qualifizierte Anfrage auch postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) richten. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat dafür HIER ein entsprechendes Kontaktformular entwickelt.
Die Antwort erfolgt grundsätzlich schriftlich, bei Internetanfragen  allerdings nur auf Wunsch des Anfragenden durch Anklicken des  entsprechenden Feldes. Sollten Sie über die Online-Bestätigung zu einer  ausländischen Umsatzsteuer-ID-Nummer mehrere Anfragen an einem Tag gestellt und zu  jeder Anfrage eine Bestätigungsmitteilung gewünscht haben, wird  lediglich das Ergebnis der zeitlich letzten Anfrage schriftlich  mitgeteilt.


Was ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?
Mit dem Wegfall der Binnengrenzen der Europäischen Gemeinschaft (EG)  1993 entfielen auch die Grenzkontrollen und damit die Erhebung der  Einfuhrumsatzsteuer. Als Ausgleich hierfür hat man zur Sicherung des  Steueraufkommens das sogenannte Umsatzsteuer-Kontrollverfahren entwickelt. Dieses beruht auf einem IT-gestützten Informationsaustausch bestimmter Daten zwischen den Mitgliedstaaten.
In diesem Informationsaustauschverfahren kommt der  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eine Schlüsselfunktion  zu. Sie dient der korrekten Anwendung von umsatzsteuerlichen Regelungen  im europäischen Binnenmarkt.
Die Umsatzsteuer-ID-Nummer (USt-IdNr.) ist eine eigenständige Nummer, die Ihnen als Unternehmer zusätzlich zur Steuernummer erteilt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt die USt-IdNr. auf Antrag (§ 27a UStG).

Wozu nützt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?
Für Ihre Rechnungen an Geschäftskunden im EU-Ausland.
Sie sind in vielen Fällen umsatzsteuerfrei – vorausgesetzt, Sie beide verfügen über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
ACHTUNG: Ein Blick auf die vom Auslandskunden  angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, bevor Sie  umsatzsteuerfreie Rechnungen an ihn schicken, kann Ihnen unter Umständen  viel Geld ersparen.

Wofür brauche ich das Bestätigungsverfahren?
Das Bestätigungsverfahren erleichtert deutschen Unternehmern die  Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Lieferung oder  sonstige Leistung an einen in einem anderen Mitgliedstaat der EU  registrierten Unternehmer ausgeführt wird.
Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist nachzuweisen, um  eine Lieferung - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - als steuerfrei behandeln zu können.
Bei sonstigen Leistungen ist durch  Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers eine  Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger  möglich.

Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Bestätigung?
Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische Umsatzsteuer-ID-Nummer zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist.
Eine einfache Bestätigung muss zwingend vor einer qualifizierten Bestätigung durchgeführt werden.
Bei einer qualifizierten Bestätigung können Sie darüber hinaus  abfragen, ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname  (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit  den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.
Hinweis: Eine Bekanntgabe der in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten ist nicht möglich.

Welche Möglichkeiten gibt es, eine Bestätigung durchzuführen?
Neben der Möglichkeit der Online-Bestätigungsanfrage können Sie die  einfache und qualifizierte Anfrage auch postalisch, telefonisch, per  Telefax oder E-Mail an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) richten.
Nutzen Sie hierfür bitte das entsprechendes  Kontaktformular. Die Antwort erfolgt grundsätzlich schriftlich, bei  Internetanfragen allerdings nur auf Wunsch des Anfragenden durch  Anklicken des entsprechenden Feldes.

Muss ich bei Anfragen über das Internet immer eine schriftliche Bestätigungsmitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) anfordern?
Bei Anfragen zu einzelnen Umsatzsteuer-ID-Nummern über das Internet kann der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsabfrage - abweichend vom Grundsatz einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung - durch die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses als Screenshot in das System des Unternehmers geführt werden (siehe auch Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 18e.1.).



Welche Algorithmen verwenden die Mitgliedstaaten zur Erstellung von Umsatzsteuer-ID-Nummern:

Ausführliche Informationen zum Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den EU-Mitgliedstaaten finden Sie in DIESEM Dokument.

Die Europäische Kommission kann über diese Algorithmen keine  Auskunft geben. Einen Überblick über die Struktur der Umsatzsteuer-ID-Nummern gibt jedoch die nachstehende Tabelle.

Struktur der MwSt-Identifizierungsnummern

Mitgliedstaat                       Struktur                          Format*

AT-Oesterreich                    ATU99999999¹                 1 Block mit 9 Ziffern

BE-Belgien                          BE0999999999                  1 Block mit 10 Ziffern
                                         BE1999999999
BG-Bulgarien                       BG999999999 oder            1 Block mit 9 Ziffern oder
                                         BG9999999999                  1 Block mit 10 Ziffern
CY-Zypern                          CY99999999L                    1 Block mit 9 Ziffern

CZ-Tschechische Republik    CZ99999999 oder
                                         CZ999999999 oder
                                         CZ9999999999                  1 Block mit 8, 9 oder 10 Ziffern
DE-Deutschland                  DE999999999                    1 Block mit 9 Ziffern

DK-Dänemark                     DK99 99 99 99                   4 Blöcke mit 2 Ziffern

EE-Estland                         EE999999999                     1 Block mit 9 Ziffern

EL-Griechenland                 EL999999999                     1 Block mit 9 Ziffern

ES-Spanien                        ESX9999999X4                   1 Block mit 9 Ziffern

FI-Finnland                        FI99999999                       1 Block mit 8 Ziffern

FR-Frankreich                    FRXX 999999999                1 Block mit 2 Ziffern und 1 Block mit 9 Ziffern

GB-Vereinigtes Königreich   GB999 9999 99 oder           1 Block mit 3 Ziffern, 1 Block mit 4 Ziffern und 1 Block mit 2 Ziffern;
                                        GB999 9999 99 9995 oder    wie oben, gefolgt von einem Block mit 3 Ziffern;
                                        GBGD9996 oder                  1 Block mit 5 Ziffern
                                        GBHA9997           
HR-Kroatien                       HR99999999999                 1 Block mit 11 Ziffern

HU-Ungarn                        HU99999999                      1 Block mit 8 Ziffern

IE-Irland                           IE9S99999L oder                 1 Block mit 8 Ziffern
                                       IE9999999WI                      1 Block mit 9 Ziffern
IT-Italien                          IT99999999999                   1 Block mit 11 Ziffern

LT-Litauen                        LT999999999 oder               1 Block mit 9 Ziffern
                                       LT999999999999                 1 Block mit 12 Ziffern

LU-Luxemburg                   LU99999999                        1 Block mit 8 Ziffern

LV-Lettland                       LV99999999999                   1 Block mit 11 Ziffern

MT-Malta                          MT99999999                        1 Block mit 8 Ziffern  
NL-Niederlande                 NLSSSSSSSSSSSS                 1 Block mit 12 Ziffern

PL-Polen                          PL9999999999                      1 Block mit 10 Ziffern

PT-Portugal                      PT999999999                       1 Block mit 9 Ziffern

RO-Rumänien                   RO999999999                      1 Block mit mindestens 2 und höchstens 10 Ziffern

SE-Schweden                   SE999999999999                  1 Block mit 12 Ziffern

SI-Slowenien                    SI99999999                         1 Block mit 8 Ziffern

SK-Slowakei                     SK9999999999                     1 Block mit 10 Ziffern
    
Anmerkungen:
*: Zum Format gehört nicht das vorangestellte alphabetische Länderkennzeichen
9: Eine Ziffer
X: Ein Buchstabe oder eine Ziffer
S: Ein Buchstabe; eine Ziffer;  „+“ oder „*“
L: Ein Buchstabe

Hinweise:
1: Die 1. Position nach dem Länderkennzeichen ist immer „U“.
2: Die erste Ziffer nach dem Länderkennzeichen ist immer Null („0“).
3: Das (neue) 10-Ziffern-Format entstand durch Anfügen einer Null an erster Stelle des (alten) 9-Ziffern-Formats.
4: Das erste und das letzte Zeichen können ein Buchstabe oder eine Ziffer sein,  allerdings können nicht beide Ziffern sein.
5: Für Niederlassungen.
6:  Für Ministerien.
7: Für Einrichtungen des Gesundheitswesens.
8:  Bei allen Buchstaben muss auf Groß- und Kleinschreibung geachtet  werden. Bitte folgen Sie der Syntax der angezeigten MwSt-Nummer genau  wie angegeben.        
 
Ergibt die Überprüfung eine ungültige Umsatzsteuer-ID-Nummer, dann gehen Sie wie folgt vor:

Wenn eine Umsatzsteuer-ID-Nummer als ungültig angezeigt wird, sollten Sie sich  zunächst bei Ihrem Kunden vergewissern, dass die von ihm angegebene  Nummer richtig ist (korrekte Anzahl von Zeichen, korrekte Länge,  korrektes Länderkürzel).
Wird die vom Kunden angegebene Nummer auch nach  der Überprüfung als ungültig angezeigt, sollten Sie das Unternehmen  auffordern, sich an seine Steuerverwaltung zu wenden, damit die Daten im  nationalen MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) aktualisiert werden  (MIAS-Daten können nur von den nationalen Steuerverwaltungen  aktualisiert werden).
Wenn Sie feststellen, dass Ihre eigenen Unternehmensdaten  unrichtig oder nicht auf dem neuesten Stand sind, sollten Sie Ihre  Steuerverwaltung ersuchen, sie zu berichtigen. Bitte beachten Sie, dass  einige Steuerverwaltungen in der EU vorschreiben, dass die  Antragstellung schriftlich oder auf einem Formblatt erfolgt.
In einigen Mitgliedstaaten ist eine zusätzliche Registrierung für  grenzübergreifende Geschäfte innerhalb der EU erforderlich, und sie  registrieren in ihren nationalen MIAS-Datenbanken lediglich solche Umsatzsteuer-ID-Nummern. Es ist deshalb möglich, dass selbst eine korrekte Umsatzsteuer-ID-Nummer  nicht durch das MIAS validiert wird, weil der Inhaber dieser Umsatzsteuer-ID-Nummer keine grenzübergreifenden Geschäfte innerhalb der EU tätigt  oder sich zu diesem Zweck nicht bei seiner/ihrer Steuerverwaltung hat  registrieren lassen.
Zuständig ist stets die Steuerverwaltung, die die mit unrichtigen  Daten behaftete Umsatzsteuer-ID-Nummer zugeteilt hat. Um welche Steuerverwaltung es  sich handelt, geht aus dem Länderkürzel hervor, das der betreffenden  Nummer vorangestellt ist. Korrekturen erfolgen entsprechend den  inländischen Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats.
Die beigefügte Liste enthält die Weblinks zu den Internetseiten der  nationalen Steuerverwaltungen, an die Sie sich zwecks Datenkorrektur  wenden können.

 
Zurück zum Seiteninhalt