Corona-Überbrückungshilfe

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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.
(Meyer A. Rothschild, Bankier - 1744–1812)
Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen.
(Helmut Schmidt, Alt-Bundeskanzler)
Es macht die Bürger fröhlich,
wenn sie weniger Steuern zahlen müssen.
(Hans Eichel, Finanzminister a.D.)
Niemand ist verpflichtet sein Vermögen so zu verwalten oder seine Ertragsquellen so zu bewirtschaften, dass dem Staat darauf hohe Steuern zufließen.
(Preußisches Oberverwaltungsgericht - 1906)
Es gibt nur etwas, was mehr schmerzt, als Einkommensteuer zu zahlen ...
keine Einkommensteuer zu zahlen.
(James Dewar, Physiker und Chemiker)
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Corona-Überbrückungshilfe

Steuerkanzlei Andreas Tremel
Veröffentlicht von Andreas Tremel in Fördermittel · 20 Juli 2020
Sehr geehrte Mandant*innen,

ab sofort können wir für Sie den elektronischen Antrag auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe stellen. Hierfür sind jedoch umfangreiche Informationen und Überprüfungen von Ihnen notwendig, was einen gewissen Zeitbedarf erzeugt. Sprechen Sie uns daher zeitnah an, damit Ihre Chancen auf eine solche Förderung intakt bleiben, da der Fördertopf nur eine begrenzte Mittelsumme zur Verfügung hat.

Antragsberechtigt
  • Unternehmen und Organisationen aller Branchen,
  • Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe,
  • geführt bei einem deutschen Finanzamt,
  • vor dem 01.11.2019 gegründet,
  • zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und
  • kumulierter Umsatzrückgang von mind. 60 % in April 2020 und Mai 2020 gegenüber April 2019 und Mai 2019

Beantragung
  • nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich
  • Beantragung der Hilfe nur online möglich
  • Anträge können im Zeitraum vom 10.07.2020 bis 31.08.2020 gestellt werden (Ausschlussfristen)
  • Auszahlungsfristen bis zum 30.11.2020

Höhe der Überbrückungshilfe
  • Umsatzrückgang in den Monaten von Juni 2020 bis August 2020
    • von 40% bis 50% -> Erstattung 40% der Fixkosten
    • von 50% bis 70% -> Erstattung 50% der Fixkosten
    • von mehr als 70% -> Erstattung 80% der Fixkosten
  • Berechnung wird für jeden einzelnen Monat selber vorgenommen
  • maximale Förderung bis zu 50.000 EUR pro Monat
  • bei Unternehmen bis 5 Beschäftigte, max. 3.000 EUR pro Monat
  • bei Unternehmen bis 10 Beschäftigte, max. 5.000 EUR pro Monat

Förderfähige Kosten
  • Fixkosten sind nicht förderfähig, wenn diese nach dem 29.02.2020 begründet worden bzw. an verbundene Unternehmen gezahlt werden
  • Mieten und Pachten für Gebäude
  • Weitere Mietkosten wie Fahrzeuge und Maschinen, soweit diese betrieblich genutzt werden sowie Lizenzgebühren
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltungen, Wartung und Einlagerung von Anlagevermögen
  • Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung und Reinigung
  • Grundsteuer
  • Versicherungen
  • Kosten für Steuerberater, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, soweit diese nicht von Kurzarbeit betroffen sind (Ansatz mit 10% der Fixkosten)
  • Rückzuzahlende Provisionen von Reisebüros


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